Notfallmedikation
Was darf, kann, muss eine Erzieherin und was nicht?
Lena war eine Woche wegen einer Grippe krank zu Hause. Nun soll sie wieder in den Kindergarten gehen. Lediglich den Hustensaft muss sie noch regelmäßig einnehmen. Den können ihr doch auch die Erzieherinnen geben, denkt sich ihre Mama.
Doch ganz so einfach ist das nicht: Medikamente bei akuten Erkrankungen wie etwa bei einer Erkältung, Magen-Darm-Grippe oder ähnlichem dürfen von Erzieherinnen rein rechtlich eigentlich nicht verabreicht werden. Das gleiche gilt, neben Antibiotika & Co., auch für Homöopathisches wie zum Beispiel die bei Beulen und blauen Flecken so gerne eingesetzten Arnika- Globoli. „Die dürfen wir ebenfalls nicht verabreichen, weil es dafür keine konkrete Medikamentierungsanweisung gibt“, erklärt Andreas Hack, Leiter der integrativen Caritas Kindertagesstätte Ferrenberg in Bergisch Gladbach. „Im Prinzip noch nicht einmal Vitamintabletten.“ Auch wenn es sich um augenscheinlich harmlose Mittel gegen Kopf- oder Zahnschmerzen handelt – Erzieherinnen dürfen weder eine eigene Diagnose stellen, noch Medikamente verabreichen.
Hinter den Symptomen könnte eine ernsthafte Erkrankung stecken oder das eingesetzte Medikament eine allergische und damit gesundheitsschädliche Reaktion hervorrufen.
Zudem ist ein akut krankes Kind grundsätzlich infektanfällig und in dieser Situation unberechenbar: Sein Zustand kann sich unvorhersehbar verschlechtern bzw. die Krankheit zurückkehren.
Aus diesem Grund sollten Kinder immer erst völlig auskuriert wieder den Kindergarten besuchen – auch wenn das mit der Berufstätigkeit der Eltern häufig sehr schwer vereinbar ist. „Außerdem darf man nicht vergessen, dass ein erkranktes Kind seine Haupt-Bezugsperson braucht und deshalb besser zu Hause, bei Mama oder Papa aufgehoben ist“, so Hack.
„Abgesehen davon, dass die anderen Kinder und das Personal der Einrichtung vor Ansteckung geschützt werden müssen. Das besagt schon das Infektionsschutzgesetz.“
Chronische Erkrankungen
Andere Vereinbarungen gelten bei chronischen Erkrankungen wie beispielsweise ADHS, Allergien, einem Herzfehler oder einer Stoffwechselerkrankung, bei denen regelmäßig Medikamente eingesetzt werden müssen:
Hierzu gibt es meist vom Arzt eine schriftliche Verordnung, die dann von den Erzieherinnen ausgeführt wird.
Das ist bei akuten Erkrankungen kurzfristig meist gar nicht möglich. Ebenso ist es bei chronischen Erkrankungen, bei denen im Notfall, also im akut lebensbedrohlichen Zustand, gehandelt werden muss: „Wenn es schnell gehen muss und der Krankenwagen noch unterwegs ist, dann geben wir die Medikamente, z.B. bei einem Fieberkrampf oder einem epileptischen Anfall.“
Die Zusatzvereinbarung
Allerdings besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Einrichtung zur Medikamentengabe bei chronischen Erkrankungen.
Über die jeweiligen Maßnahmen der Medikamentengabe wird deshalb in der Regel bereits bei der Anmeldung in der Kindertagesstätte zusammen mit dem Betreuungsvertrag eine Zusatzvereinbarung zwischen der Einrichtung und den Eltern ausgefüllt und zusätzlich eine Einverständniserklärung.
Hier liegt eine klare Diagnostik vom Arzt vor, sowie eine Handlungsanweisung mit detaillierten Dosierungsangaben, nach der die Erzieherin, die eventuell vorher geschult wurde (z. B. Sondenernährung bei einer Behinderung), dann vorgehen kann.
Die notwendigen Medikamente wie Fieberzäpfchen, Asthmaspray oder Tabletten müssen in der Einrichtung sachgerecht, unverwechselbar und für die Kinder unzugänglich aufbewahrt werden.
Jedoch gibt es auch hier Grenzen, etwa, wenn ein Kind mit Diabetes eine Insulinspritze benötigt: „In solchen Fällen würde extra ein Pflegedienst kommen, denn Spritzen darf nur eine Krankenschwester beziehungsweise Krankenpflegepersonal geben.“
Erste Hilfe
Ganz unabhängig davon sind aber in jeder Einrichtung immer auch Erzieherinnen in Erster Hilfe ausgebildet, um selbstverständlich im Notfall handeln zu können. Pflaster, Druckverband, Kühlen bei Verbrennungen usw. werden dann ausgeführt und bei Bedenken – also „Gefahr im Verzug“ – auch ein Krankenwagen gerufen.
„Das geschieht in einer Kindertagesstätte vermutlich immer schneller, als wenn zu Hause ein Unfall passiert.“ Dabei liegt es im Ermessungsspielraum der jeweiligen Erzieherin, ob sie eventuell zuerst die Eltern anruft, um sie zu informieren und das weitere Vorgehen zu besprechen.
Anmeldung in einer KiTa
– etwa mit Asthma, Fieberkrämpfen, Epilepsien oder Diabetes – in einer Tageseinrichtung angemeldet wird?
Muss der von den Eltern ausgewählte Kindergarten es aufnehmen?
„Zunächst hat jedes Kind ab drei Jahren einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz, selbstverständlich auch ein chronisch krankes“, erklärt Marita Wißmann-Hardt vom Jugendamt in Bergisch Gladbach.
„Kein Anspruch besteht allerdings auf einen Platz in einer bestimmten Einrichtung oder in einem bestimmten Wohnbezirk. Insbesondere bei freien Trägern mag es Gründe geben, die gegen eine Aufnahme sprechen, etwa bei hohem Krankenstand der Fachkräfte, nicht besetzten Stellen, Umbauten, Überbelegungen. Das muss der jeweilige Betreiber verantwortungsbewusst überlegen, und zwar immer zum Wohle des Kindes.
Die Kommune als öffentlicher Träger der Jugendhilfe steht letztendlich für eine angemessene Betreuung ein und wird bei Bedarf auch vermittelnd tätig.“ Eventuell sollte die Wahl der Eltern in solchen Fällen auf eine integrative Einrichtung fallen, denn dort ist das chronisch kranke Kind womöglich besser aufgehoben, da hier mehr Betreuungspersonal vorhanden ist und zusätzlich auch Heilpädagogen.
„Denn im Prinzip muss sich jede Kindertagesstätte fragen: ’Können wir das leisten?’ Sie muss gewissenhaft mit der Entscheidung für oder gegen eine Aufnahme umgehen. Dazu zählen neben intensiven Gesprächen mit den Eltern auch Gespräche zwischen der Leitung und den Erzieherinnen: ’Was ist machbar, was benötigen wir zur Ausführung unserer Arbeit?’“, ergänzt Hack.
KithathekPro
Mit freundlicher Unterstützung der Kindergartensoftware KithathekPro (www.kitathek.com) wurden uns zwei Dokumente (PDFs) kostenlos zur Verfügung gestellt.












